Tudorfer Borussen

Satzung: 

1. Allgemeine Bestimmungen 

§1 Name und Sitz 

1) Der am 15.11.2024 in der Gaststätte Gladbach gegründete Fanclub des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach führt den Namen „Tudorfer Borussen“. 

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“. 

3) Der Verein Tudorfer Borussen hat seinen Sitz in 33154 Niederntudorf. 

§2 Geschäftsjahr 

1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1 August und endet am 31. Juli. 

2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung des Vereins. 

§3 Vereinszweck 

1) Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach. 

2) Unter dem Motto „Leidenschaft verbindet“ ist der Zweck des Vereins die Förderung und Wahrung der Fußball-Fankultur von Borussia Mönchengladbach. 

3) Der Verein distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die Gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind. 

4) Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 

5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

7) Maßnahmen, die den Zweck des Vereins unterstützen sind z.B.: 

a) Fahrten zu den Spielen von Borussia Mönchengladbach 

b) Veranstaltungen geselliger Art 

c) Ausflüge 

d) Pflege der Beziehung zu anderen Vereinen 

8) Weitere Maßnahmen können durch die Mitgliederversammlung in der Vereinsordnung definiert werden. 

§4 Rechtsgrundlage 

1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden in dieser Satzung geregelt. 

§5 Ordnungen 

1) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt durch Beschluss eine Vereinsordnung zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 

2) Der Vorstand ist berechtigt durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 

3) Die Vereins- und Geschäftsordnung sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung. 

§6 Kassenprüfung 

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. 

2) Diese dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein. 

3) Wiederwahl ist zulässig. 

§7 Datenschutz im Verein 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

2) Die zu Verarbeitenden Daten und der Umgang werden durch die Mitgliederversammlung in der Vereinsordnung festgelegt. 

2. Mitgliedschaft 

§8 Erwerb der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen. 

2) Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. 

4) Durch die Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag wird die Satzung des Vereins anerkannt. 

5) Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben werden. 

§9 Mitgliedsbeiträge 

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 

2) Bestimmte Mitgliedergruppen können von der Beitragspflicht befreit werden, dies wird in der Vereinsordnung geregelt. 

3) Die Höhe, Zahlungsart und Fälligkeit der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in der Vereinsordnung beschlossen. 

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1) Die Mitglieder sind berechtigt: 

a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, 

b) Anträge zu stellen, 

c) und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. 

2) Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 

3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

4) Gegen eine Ablehnung der Aufnahme und gegen einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.

 §11 Erlöschen der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. 

2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. 

3) Ein Ausschluss kann durch nachfolgende Gründe erfolgen und wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt: 

a) Wegen der Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins. 

b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen. 

c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. 

4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Anrechte an den Verein. 

5) Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereins. 

3. Organe des Vereins 

§12 Mitgliederversammlung 

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 

2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere 

a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes, 

b) Entlastung des Vorstandes, 

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, 

d) Wahl der Kassenprüfer 

e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, 

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, 

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 

h) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

3) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

6) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 

§13 Vorstand 

1) Der Vorstand besteht aus 

a) dem geschäftsführenden Vorstand mit mindestens zwei und höchstens vier Personen im Sinne des §26 BGB. 

b) dem erweiterten Vorstand mit bis zu sechs Personen. 

2) Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. 

3) Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. 

4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. 

6) Wiederwahl ist zulässig. 

7) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

9) Der Ablauf der Wahl wird in der Vereinsordnung geregelt. 

§14 Aufgaben des Vorstandes 

1) Die Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt. 

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, oder der gesamte geschäftsführende Vorstand. 

3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. 

4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. 

5) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Vereinsordnung und Beschlüsse zu führen. 

6) Die Einnahmen und Ausgaben sind vom Vorstand nachzuweisen. 

7) Über alle Versammlungen bzw. Sitzungen sind Protokolle zu führen. 

4. Allgemeine Schlussbestimmungen 

§15 Satzungsänderungen 

1) Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden. 

2) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

§16 Haftung 

1) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die seine Mitglieder verursachen. 

2) Des Weiteren haftet der Verein nicht für Schäden, die Personen bei Veranstaltungen des Vereins erleiden. 

§17 Auflösung des Vereins 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendabteilung des TSV Tudorf 1919 e.v.. 

§18 Inkrafttreten der Satzung 

1) Die Satzung hat die Mitgliederversammlung am 15.11.2024 beschlossen. 

2) Unterschriften der Gründungsmitglieder

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